Allgemeine Geschäftsbediengungen der Fa. SANTOS IT-Lösungen

1. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich abweichende Bedingungen, Datenbank, Nebenabreden.

 


1.1 Für Angebote und Verträge der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erklärt der Kunde dass er Unternehmer im Sinne §14 BGB oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Für alle Vorgänge gilt auch das HGB. Er akzeptiert die AGB und die Datenschutzerklärung. Der Kunde erkennt deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt für alle - auch mündlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg abgeschlossenem Folgegeschäfte. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung bzw. Übergabe des Miet- /Kaufgegenstandes an den Kunden vorbehaltlos ausführt.


1.2 Angebote der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Auftrags zustande. Bei fernmündlicher Vereinbarung oder E-Mail kommt der Auftrag mit schriftlicher Bestätigung der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN zustande.
Wird eine Datenbank im Zuge der Installation die (zum Installationszeitpunkt der Installation) vom Hersteller kostenlos ist von der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN an Kunden mit ausgeliefert haften wir nicht für Lizenzierung wenn der Hersteller sein Lizenzmodell ändert. Sollte der Hersteller diese Datenbank kostenpflichtig lizenzieren, sind diese Kosten vom Kunden zu tragen. Bei Überschreitung der definierten Datenbank-Größenbeschränkung durch Kundendaten hat der Kunde für eine ordnungsgemäße Lizenzierung zu sorgen.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Mitarbeiter der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN, auch Außendienstmitarbeiter, sind nicht berechtigt, die nachfolgenden Bedingungen abzuändern oder abzubedingen.

 

2. Vergütung; Zahlungsbedingungen, Vorabankündigung Lastschriften, Dokumentation.

 


2.1 Die Höhe der Vergütung ist wie im Mietschein / Auftragsschein angegeben festgelegt. Sie ist bei monatlicher Zahlweise jeweils zum 2. Werktag eines Monats im Voraus für diesen Monat fällig.


2.2 Um die Verwaltungskosten niedrig zu halten, erfolgt jegliche Rechnungsstellung grundsätzlich auf elektronischem Weg per E-Mail. Sollte der Kunde eine Rechnung per Briefpost wünschen muss das bei Abschluss vermerkt werden
Sofern und soweit im Vertrag oder der Auftragsbestätigung der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN nicht schriftlich abweichend vermerkt, sind sämtliche, der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN zustehenden vertraglichen Forderungen 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN behält sich vor, Lieferungen per Nachnahme zu versenden. Um die Verwaltungskosten niedrig zu halten erteilt der Kunde für alle Zahlungen, insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, ein SEPA-Firmenlastschriftmandat. Wird dieses Mandat nicht erteilt, wird ein Ratenzuschlag von 5% erhoben.


2.3 Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Geschäftskonten von der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN geleistet werden. Maßgeblich für den Ausgleich der Forderung ist der Eingang des geschuldeten Betrages bei der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN.
Zahlungen werden auch bei abweichender Tilgungsbestimmung des Kunden ausschließlich nach § 366 BGB verrechnet.
Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.


2.4 Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
Wird ein Vertrag während der Laufzeit auf einen anderen Mieter oder Käufer mit Genehmigung der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN überschrieben, dann werden anteilige Verwaltungskosten für die Kreditprüfung und Vertragsumschreibung i.H. von 95,00 € berechnet.
Soll der Betrag im SEPA-Lastschriftverfahren vom Konto des Kunden eingezogen werden, erteilt er hierfür der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN ein SEPA Firmenlastschriftmandat zum Einzug der Rechnungen. Erteilt der Kunde ein SEPA- Firmenlastschriftmandat bzw. wird eine bestehende Einzugsermächtigung in eine SEPA Basislastschrift umgewandelt, beträgt die Vorabankündigung (Pre-Notifikation) einen Tag. Die Vorabankündigung über den folgenden Lastschrifteinzug erhält der Kunde spätestens einen Kalendertag vor der Fälligkeit der Forderung. Die Vorabankündigung der SEPA-Firmen-Lastschrift erfolgt grundsätzlich auf der Rechnung; sie kann aber auch auf andere Weise erfolgen, z.B. per Fax, Email, SMS, Internetmitteilung im Service Bereich, Buchungstransaktion (Verwendungszweck), Brief, Telefon, etc. Die Vorabinformation kann auch mehrere Lastschrifteinzüge ankündigen. Bei wiederkehrenden Abbuchungen der gleichen Beträge, insbesondere bei Monatsratenzahlungen, erfolgt grundsätzlich nur eine Vorabankündigung vor der ersten Abbuchung.


2.5 Im Verzugsfalle zahlt der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.


2.6 Bei Softwarelizenzen ist der Lizenzgeber ist berechtigt, die Vergütung anzupassen. Er wird diese Änderungen gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich 6 Wochen zuvor ankündigen. Der Kunde ist in diesem Falle berechtigt, den Vertrag zum Ende des der Ankündigung folgenden Monats durch schriftliche Erklärung zu kündigen.


2.7 Die Dokumentation wird in nicht gedruckter Form zur Verfügung gestellt, sondern nur als PDF oder Online-Hilfe zur Verfügung gestellt.

 

3. Zahlungsverzug; Verzugsschaden

 


3.1 Bei Zahlungsverzug des Kunden hat die Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 % des rückständigen Betrages. (Der Anspruch auf Verzugszinsen vermindert sich entsprechend, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist).


3.2 Die Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.


3.3 Gerät der Mieter / Käufer mit Zahlungen in Verzug, so ist die Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN berechtigt, die Nutzung der Software zu verbieten und zu sperren. Wenn trotz erteiltem Lastschriftmandat eine Rücklastschrift erfolgt, die der Kunde oder dessen Bank zu vertreten hat, wird pro Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von € 25,- berechnet. Für jede Mahnung wird ein Aufwendungsersatz von € 20,- erhoben.

 

4. Aufrechnung; Zurückbehaltung

 


4.1 Gegenüber Ansprüchen der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, wenn die Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


4.2 Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

5. Vertragslaufzeiten / Kündigung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Rücktritt

 


5.1 Der Vertrag wird für den vereinbarten Zeitraum geschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um die Vertragslaufzeit, wenn der Kunden nicht zwei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.


5.2 Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden.


5.3 Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären. Die Wahrung der Textform, z.B. email, genügt dem nicht.


5.4 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde dem Lizenzgeber die Software auf den ihm überlassenen Datenträgern sowie der Anwenderdokumentation unverzüglich herauszugeben, soweit dieses nicht schon geschehen ist und die nicht zur Übergabe geeigneten Softwarevervielfältigungen sowie etwaig erstellte Sicherungskopien zu löschen und dem Lizenzgeber die vollständige Löschung aller Vervielfältigungen unverzüglich schriftlich nachweisen.


5.5 Nach Beendigung des Vertrages, gleich auf welche Weise ist der Kunde zur Nutzung der Software nicht mehr berechtigt.


5.6 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.


5.7 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen als auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.


5.8 Bei Rücktritt von einem erteilten Auftrag sind 25% des Auftragswertes fällig

 

6. Verpflichtungen des Kunden


6.1 Sollte der Kunde die in die von der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN gelieferte Hardware durch eigene Hard- und/oder Softwarekomponenten verändern dann haftet die Fa. SANTOS IT-LÖSUNGEN ausschließlich auf die Funktionalität des der Lieferung einsprechenden System. Der Kunde übernimmt die volle Haftung und Beweislast für die Kompatibilität der von ihm eingesetzten Hard/Software in Verbindung mit dem von der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN gelieferten System. Dies gilt sowohl für die Erstinstallation als auch für später auftretende Mängel.


6.2 Lt. GoBD ist für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen einschließlich der eingesetzten Verfahren allein der Steuerpflichtige verantwortlich. Daher übernimmt die Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN keine Haftung für die vom Gesetzgeber geforderten GDPdU/GoBD-Anforderungen. Der Kunde ist verantwortlich, dass alle nötigen Hardwarevoraussetzungen des Kassensystems erfüllt sind, um die ordnungsgemäße GDPdU/GoBD Datenspeicherung dauerhaft zu gewährleisten. Bei älteren Kassensystemen ergeben sich automatisch natürliche Hardwaregrenzen. Der benötigte Speicherplatz wird mit den täglich erstellten Bonzeilen wachsen und hängt somit vom kundenspezifischen Datenvolumen ab.


6.3 Mitgelieferte Daten, wie Artikelstamm, Preisdateien als auch sonstige Mitgelieferten Daten sind ausschließlich als Demodaten zu sehen. Sie dienen zur Schulung und Vorführung beim Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung das beim Einsatz die Daten der Richtigkeit entsprechen.


6.4 Bei Fragen und Störungen eines EC-Terminals ist der Payment Service Vertragspartner zuständig und der Kunde verantwortlich.


6.5 Software und Hardware unterliegen einer ständigen Veränderung durch Technik oder gesetzliche Anforderungen etc. Sollte der Fa. SANTOS IT-LÖSUNGEN keine Möglichkeit des Zugangs über das Internet zur Wartung erfolgen übernimmt die SANTOS IT-LÖSUNGEN keine Haftung.

 

7. Änderungen


Mit einer Frist von zwei Wochen und schriftlicher Mitteilung an den Mieter / Käufer ist die Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN berechtigt, Änderungen an den AGB vorzunehmen. Diese Änderungen sind vom Mieter / Käufer akzeptiert und neuer Vertragsbestandteil, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen wird. Bei Widerspruch des Mieters / Käufers kann die Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN den Vertrag mit eine r Frist von 8 Wochen kündigen.

 

8. Salvatorische Klausel; anwendbares Recht


8.1 Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von dieser Schriftformklausel kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sind nur wirksam, wenn sie von der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN schriftlich bestätigt werden.


8.2 Sollten einzelne Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; dies gilt auch, wenn eine Regelungslücke vorhanden sein sollte. An die Stelle einer ganz oder teilweise rechtsunwirksamen Bestimmung oder Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die - soweit rechtlich möglich – dem am wirtschaftlich und rechtlich nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie dies bedacht hätten.


8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

 

9. Erfüllungsort; Gerichtsstand

 


9.1 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN geschlossenen Vertrag ist der Sitz der Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN in Mainz.


9.2 Gerichtsstand ist Mainz. Für Klagen des Kunden gegen die Firma SANTOS IT-LÖSUNGEN ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.

 

Anlage:
Anlage 1 
Anlage 1, Ergänzende AGB der Fa. SANTOS IT-LÖSUNGEN bei Software Überlassung, Verkauf und Entwicklung

 

1. Überlassung der Software und Mietverträge für Hard und Software

 


1.1 Die Software wird dem Kunden zur Nutzung für den vereinbarten Zeitraum überlassen. Sofern letztere ebenfalls auf einem Datenträger aufgezeichnet ist, kann dies der gleiche Träger wie der der Software sein.


1.2 Der Lizenzgeber wird dem Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraumes seit Erscheinen auf dem Markt die Zurverfügungstellung von Software-Upgrades anbieten. Die zur Verfügungsstellung erfolgt ausschließlich über das Internet.


1.3 Der Kunde wird per Email über die Bereitstellung des Updates oder Upgrades informiert. Ggf. wird dem Kunden in besonderen Fällen ein Link per Email zur Verfügung gestellt. Der Kunde ist dann in der Lage, unter Anklicken des Links und Eingabe seines Passwortes das Update oder Upgrade zu downloaden. Die Installation hat der Kunde anhand der beschriebenen Installationsschritte und mit Hilfe des Installationsassistenten selbst vorzunehmen.


1.4 Software und Hardware unterliegen einer ständigen Veränderung durch Technik oder gesetzliche Anforderungen etc.
Sollte der Fa. SANTOS IT-LÖSUNGEN keine Möglichkeit des Zugangs über das Internet zur Wartung und der zur Verfügungsstellung durch Up-dates erfolgen übernimmt die SANTOS IT-LÖSUNGEN keine Haftung, welche durch gesetzliche Veränderungen entstehen oder anderweitiger technischer Mängel auftreten kann.


1.5 Der Lizenzgeber ist berechtigt, bei Annahme des Angebotes die monatlich zu zahlende Vergütung zu erhöhen, wenn er bereits bei Anbieten des zur Verfügung zu stellenden Software-Upgrades ausdrücklich und deutlich auf die Erhöhung der monatlichen Vergütung und deren Umfang hinweist. Der Kunde ist zur Annahme des Angebotes nicht verpflichtet, insbesondere bedeutet ein Schweigen auf das Angebot nicht dessen Annahme.


1.6 Nimmt der Kunde das Angebot an, stellt der Lizenzgeber das Upgrade je nach vertraglicher Vereinbarung im Wege der Datenfernübertragung (Internet) zur Verfügung.

 

2. Pflichten des Kunden

 


2.1 Der Kunde ist verpflichtet, durch Einsatz einer stets auf aktuellem Stand befindlichen Anti-Viren-Software und durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass die Hard und Software nicht durch Viren oder ähnliche schädliche Einwirkungen zerstört oder in ihren Funktionen und Funktionalitäten, ihrer Lauffähigkeit etc. in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.


2.2 Der Kunde ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen ausbildungsadäquate Datensicherungen durchzuführen.

 

3. Rechteeinräumung

 


3.1 Der Lizenzgeber gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht, die Software in der Bundesrepublik Deutschland zu den nachstehenden Bedingungen auf einem eigenen, in den Geschäftsräumen des Kunden befindlichen Rechner/Server zu nutzen.


3.2 Hat der Kunde eine Einzelplatzlizenz erworben (siehe Vereinbarung) gilt:
Ein zeitgleiches Nutzen der Software im Sinne der Punkte 4.2 ff auf mehr als nur einem Rechner ist unzulässig. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.

3.3 Hat der Kunde eine Mehrplatzlizenz erworben (siehe Vereinbarung) gilt:
Der Kunde ist berechtigt, die Software zeitgleich auf so vielen Rechner im Sinne der Punkte 4.2 ff. nutzen, wie es in der Vereinbarung festgelegt ist.


3.4 Hat der Kunde eine Netzwerklizenz erworben (siehe Vereinbarung) gilt: Der Kunde darf die Software auf einem Netzwerkserver installieren und auf so vielen angeschlossenen Arbeitsplätzen im Sinne der 4.2 ff nutzen, wie es sich aus der Vereinbarung ergibt.


3.5 Der Kunde darf das gelieferte Programm nicht vervielfältigen.


3.6 Es ist dem Kunden nicht gestattet, einem Dritten die Software auf Zeit im Wege der Vermietung oder des Leasings zu überlassen, oder die Software innerhalb oder außerhalb von Datennetzen zum Abruf bereitzuhalten, zu übermitteln oder öffentlich wiederzugeben.


3.7 Zu Sicherungszwecken darf der Kunde eine einzige Sicherungskopie auf einem gesonderten Datenträger anfertigen und aufbewahren. Die Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen und mit dem der Anwenderdokumentation beiliegenden Herstelleraufkleber zu versehen. Der Kunde ist verpflichtet, Datenträger mit den jeweils vorangegangenen Updates oder Upgrades bei Lieferung eines neuen Updates oder Upgrades an den Lizenzgeber zurückzusenden und etwaige Sicherheitskopien zu löschen, sofern sie nicht mehr notwendig sind.

3.8 Eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes ist unter keinen Umständen gestattet.


3.9 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Datenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmung des Urheberrechts hinzuweisen.


3.9.1 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verwertet werden.

 

4. Rechteverletzung

 


4.1 Verstößt der Kunde gegen Punkt 3 dieses Vertrages, so ist der Lizenzgeber berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.


4.2 Im Falle einer Verletzung der Nutzungsrechte durch den Kunden hat dieser dem Lizenzgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,00 pro Verletzungshandlung zu zahlen.


4.3 Im Falle der außerordentlichen Kündigung muss der Kunde dem Lizenzgeber die Software auf den ihm überlassenen Datenträgern sowie der Anwenderdokumentation unverzüglich herausgeben und die nicht zur Übergabe geeigneten Softwarevervielfältigungen sowie etwaig erstellte Sicherungskopien löschen und dem Lizenzgeber die vollständige Löschung aller Vervielfältigungen unverzüglich schriftlich nachweisen. Mit der außerordentlichen Kündigung verliert der Kunde die eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software.

 

5. Mängelansprüche

 


5.1 Mängel der Software sind solche, die die Tauglichkeit der Software zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern, hierzu gehören insbesondere die fehlende oder eingeschränkte Funktions- und Lauffähigkeit der Software. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.


5.2 Die Minderung der monatlich zu zahlenden Vergütung während des Auftretens eines, die Tauglichkeit mindernden Mangels im Sinne von 6.1 durch den Kunden ist ausgeschlossen.


5.3 Auftretende Mängel oder erforderlich werdende Schutzmaßnahmen, die nicht in den Verpflichtungen des Kunden nach Punkt 2 des Vertrages bestehen, sind dem Lizenzgeber schriftlich anzuzeigen. Eine email genügt diesen Anforderungen nicht.

5.4 Kommt der Lizenzgeber mit seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung in Verzug oder hat der Lizenzgeber den Umstand zu vertreten, wegen dessen ein Mangel auftritt, haftet die Fa. SANTOS IT-LÖSUNGEN nicht.

5.5 Der Verzug des Lizenzgebers mit der Mängelbeseitigung setzt die schriftliche Mahnung des Kunden voraus.


5.6 Der Kunde ist zur Selbstbeseitigung des Mangels nicht berechtigt.


5.7 Eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.

 

6. Haftung bei Softwarefehlern


6.1 Der Lizenzgeber haftet für eigene vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, sowie solche seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regelungen.


6.2 Der Lizenzgeber haftet im übrigen für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.


6.3 Die Haftung auf Schadensersatz nach Punkt 5.2 ist summenmäßig die Höhe einer Jahresvergütung beschränkt.


6.4 Der Rücktritt ist bei nicht zu vertretender Pflichtverletzung ausgeschlossen.


6.5 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Lizenzgeber nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde regelmäßig und ausbildungsadäquate Datensicherungen durchführt und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.